Hölzerne Innenaustattung Schlosskirche Wittenberg, Fürstengestühl, Kaiserstuhl, Kanzel, Windfang Thesentür
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Fürstengestühl Süd, Endzustand: Nach abgeschlossenen Arbeiten
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Nördliches Fürstengestühl nach der Restaurierung
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Fürstengestühl Nord, Endzustand: Detailansicht des Wappens Schwarzburg, mit ergänztem ”aufsteigendem Löwen“.
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Fürstengestühl Nord, Vorzustand: Detailansicht des Wappens Schwarzburg, mit fehlendem ”aufsteigendem Löwen“ und starker Verschmutzung
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Fürstegestühl Süd, Vorzustand: Wappen Hamburg mit fehlender Helmzier, Verschmutzung.
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Fürstengestühl Süd, Endzustand: Wappen Hamburg, gereinigt, mit Ergänzungen der Helmzier und Oberflächenbehandlung..
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Fürstengestühl während der statischen Ertüchtigung
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Kaiserstuhl nach der Restaurierung
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Windfang Thesentür, Vor der Restaurierung.
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Windfang Thesentür, nach der Restaurierung
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Fürstengestühl Nord, Vorzustand: Detailansicht des Wappens Schwarzburg, mit fehlendem ”aufsteigendem Löwen“ und starker Verschmutzung
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Fürstengestühl Nord, Endzustand: Detailansicht des Wappens Schwarzburg, mit ergänztem ”aufsteigendem Löwen“.
Hölzerne Innenaustattung Schlosskirche Wittenberg, Fürstengestühl, Kaiserstuhl, Kanzel, Windfang Thesentür
.1880 - 1892
Standort:
06886 Lutherstadt Wittenberg
Auftraggeber:
Sachsen- Anhalt (-BLSA-), EKD, vertreten durch Evangelisches Predigerseminar Wittenberg
Zeitraum:
Oktober 2014- April 2016
Das Gestühl und die Kanzel waren immer im Zustand gepflegten Gebrauchs. Die Erhaltung bzw. Wiederherstellung dieser Anmutung ist das Hauptziel der Konservierungsmaßnahme. Spuren der Alterung und der Inanspruchnahme sind zu erhalten. Eindeutig als Schaden identifizierbare Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, wie z.B. Wasserränder, starke Trübungen des Ölfirnis, Bruchstellen sind zu beseitigen bzw. zu reduzieren. Fehlstellen in den aufwändig gearbeiteten Schnitzereien werden nur ergänzt, wenn das dazugehörige Passstück vorhanden ist oder wenn sich die Fehlstellen an besonders prominenter Stelle befindet. Fehlstellen an den geschnitzten Wappen werden nur dann ergänzt, wenn das dazugehörige Passstück vorhanden ist oder, wenn sie in heraldisch korrekter Form und Tingierung zweifelsfrei ergänzt werden können und wenn die Fehlstelle die heraldische Information erheblich beeinträchtigt.“